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Angeln
- Ostseeinsel
Rügen (Mecklenburg Vorpommern)
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allgemeines
Gesetze
Angelkarten/-zubehör Revier
Mindestlängen /Schonzeiten
Fischarten
Unterkünfte
Fischereigesetz
für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Küstenfischereiordnung
Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
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E N T W U R F
Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG)
Landesverordnung
zur Durchführung des Fischereischeingesetzes
(DVO - FSG)
Prüfungsordnung
zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über
die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Fischereigesetz- FischG M-Y) vom 6. Dezember 1993,
geändert am 22. November 2001
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf
die Küsten- und die Binnengewässer (Fischereigewässer).
(2) Küstengewässer sind die dem Land Mecklenburg-Vorpommern
vorgelagerten Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche
Gebietshoheit erstreckt. Zu den Küstengewässern gehören auch
die Sund- und Boddengewässer, Wieke, Hafte, Buchten, das
Achterwasser und der Peenestrom sowie die in der Anlage
aufgeführten Strecken von Wasserläufen.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in
Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch
ablassbare Teiche und Anlagen der Teichwirtschaft und
Fischzucht.
§ 2 Begriffsbestimmung
Zu den Fischen im Sinne dieses Gesetzes gehören neben
den Fischen die zehnfüßigen Krebse, Neunaugen und Muscheln.
§ 3 Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht
(1) Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht im Sinne
dieses Gesetzes sind Gehege sowie angelegte Gewässer und
Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von
Fischen, die ablassbar sind und sich nicht in geschlossenen
Gebäuden befinden.
(2) Auf diese Anlagen finden nur die §§ 2, 15, 17 sowie § 32
und § 33 Abs. 1 Nr.1, 2, 6 und 18 tgba.org bis 21, Abs. 2
und 3 Anwendung.
§ 4 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht umfasst
1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu
hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen,
2. das Recht der Rohrwerbung, soweit dies nicht durch Gesetz
oder Rechtsverordnung, insbesondere durch naturschutz- und
wasserrechtliche Vorschriften, eingeschränkt ist.
(2) Hege beinhaltet Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und
zur Pflege eines dem Gewässer angepassten Fischbestandes.
Sie soll der Erhaltung der Gesundheit und dem Schutz der
Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen
sowie dem Schutz ihrer Lebensräume dienen. Auf die
natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern ist
Rücksicht zu nehmen.
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht steht in den Binnengewässern dem
Eigentümer des Gewässergrundstücks zu.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer zustehen, sind
selbständige Fischereirechte.
(3) In den Küstengewässern steht das Fischereirecht, sofern
nicht Dritte selbständige Fischereirechte besitzen, dem Land
Mecklenburg-Vorpommern zu.
(4) Selbständige Fischereirechte können neu begründet
werden, wenn dies ihrer Zusammenfassung dient. Die
Neubegründung bedarf der Genehmigung der oberen
Fischereibehörde.
(5) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt
übertragen werden. Die Übertragung ist der oberen
Fischereibehörde anzuzeigen.
§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung der
Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche
Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein
stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige
Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein
neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute
Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch
auf diese. Vermindert die künstliche Veränderung eines
fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat
der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des
Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche
Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts
auszugleichen.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere
Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung
am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in
dem sie zueinander standen. Einigen sich die Inhaber der
Fischereirechte nicht, so entscheidet die obere
Fischereibehörde.
§ 7 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer
dürfen mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer,
Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken,
Wehre, Schleusen und sonstige Bauwerke auf eigene Gefahr
betreten und die Zuwege benutzen, soweit es zur Ausübung der
Fischerei erforderlich ist. Sie sind nicht befugt, Gebäude,
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende
eingefriedete Grundstücksteile, Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von
Campingplätzen, zu betreten. Betretungsverbote durch oder
aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das
Betretungsrecht nach Absatz 1 einschränken oder aufheben,
soweit dieses zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von
Gefahren, durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung der
Fischerei betritt oder befährt, hat die Schäden, die er
verursacht, dem Eigentümer oder den sonstigen
Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines
Notweges gelten die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
§ 8 Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat auf die
natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern und an
deren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und
Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Mit dem Fischereiausübungsrecht ist die Pflicht zur Hege
verbunden.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber der
Fischereirechte, die Pächter und die Inhaber einer Erlaubnis
gemäß § 9 Abs. 1. Ausgenommen sind diejenigen, die den
Fischfang mit der Handangel ausüben.
(4) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur
Ausübung der Fischereiberechtigte und seine Helfer befugt,
auf den überfluteten Grundstücken zu fischen.
§ 9 Erlaubnis zur Fischereiausübung
(1) Wer in den Küstengewässern den Fischfang ausübt,
bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der oberen
Fischereibehörde längstens für die Dauer von drei Jahren
erteilt. Sie muss die Fanggeräte und Fahrzeuge, die
verwendet werden dürfen, genau bezeichnen. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung
für einzelne Gebiete der Küstengewässer die Anzahl und Arten
der Fanggeräte und Handangeln begrenzen, wenn dies zum
Schutz der Fischbestände, einzelner Fischarten oder deren
Lebensräume erforderlich ist.
(3) Wer in einem Binnengewässer, in dem er nicht
Fischereiberechtigter ist, den Fischfang mit der Handangel
ausübt, muss eine Angelberechtigung bei sich führen, die vom
Fischereiberechtigten ausgestellt wird.
§ 10 Verpachtung von Fischereirechten
(1) Der Abschluss und die Änderung eines
Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind
der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Pachtzeit soll
auf mindestens zwölf Jahre festgesetzt werden. Die obere
Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Im Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§
571 bis 579, 1056 und 2135 tgba.org des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(3) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines
Fischereipachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde
die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 11 Verwendung von Fanggeräten
(1) Für die Verwendung von Fanggeräten außer der
Handangel bedarf es einer abgeschlossenen Ausbildung zum
Fischwirt oder einer gleichwertigen Berufsausbildung.
Ausgenommen sind Auszubildende und die Gehilfen eines
Fischwirtes bei der Ausübung des Fischfanges zusammen mit
ihm.
(2) Die Voraussetzung für die Anerkennung gleichwertiger
Berufsausbildungen sowie das Verfahren der Anerkennung
regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zu den
Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 insbesondere dann
zulassen, wenn die Verwendung von Fanggeräten außer der
Handangel für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
§ 12 Kennzeichnung und Registrierung
In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge, Fanggeräte
sowie Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass deren
Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind. Die
Registrierung der Fischereifahrzeuge erfolgt durch die obere
Fischereibehörde.
§ 13 Muschelfischerei und Muschelproduktion
(1) Das Anlegen von Muschelkulturen in den
Küstengewässern bedarf der Genehmigung der oberen
Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der
Gemeingebrauch an den Küstengewässern oder Belange des
Insel- und Küstenschutzes beeinträchtigt werden. Durch
Rechtsverordnung kann die oberste Fischereibehörde
1. das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung,
2. die Zahl der Genehmigungen und
3. die Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der
Art und Anzahl der Fahrzeuge und Fanggeräte festlegen.
(2) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 1 ist der
Bereich, in dem die Muschelkultur angelegt wird, durch
Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum
Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist
im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. Der
Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk kenntlich zu machen.
(3) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirkes
ist nur dem Berechtigten und seinen Gehilfen gestattet.
Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirks den Fischfang
auszuüben und den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die
an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet werden.
§ 14 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
(1) Die Fischereiausübung in Nationalparken und
Naturschutzgebieten soll mit dem jeweiligen Schutzzweck
vereinbar sein.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die
Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten
durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu
regeln.
§ 15 Verbote zum Schutz der Fischbestände
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist verboten:
1. das Angeln ohne sinnvolle Verwertung des gefangenen
Fisches,
2. die Verwendung lebender Köderfische,
3. das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen
mit Wettbewerbscharakter durchzuführen,
4. die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern in
Ausübung des Angelns,
5. das Aussetzen massiger Fische in Gewässer gemäß § 1 Abs.
3 Satz 2 zum Zweck des Wiederfangens und des Angelns der zu
diesem Zweck zuvor eigens massigen ausgesetzten Fische, wenn
nicht zwischen dem Aussetzen und dem Wiederfang ein Zeitraum
von mindestens vier Wochen eingehalten wird.
(2) Die zuständige Fischereibehörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn es für die Ausübung der
berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.
§ 16 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann nach Anhörung der
Fischereiberechtigten durch Rechtsverordnung zu
Schonbezirken erklären:
1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des
Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässer1eile, die als Laich- oder
Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind
(Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders
geeignet sind.
(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die
geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen und den
Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt
oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke in den Küstengewässern sind von der oberen
Fischereibehörde, im übrigen von den unteren
Fischereibehörden, durch geeignete beschriftete Zeichen zu
kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des
Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die
Aufstellung der beschrifteten Zeichen ohne Entschädigung zu
dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene
Schonbezirke bleiben bestehen.
§ 17 Verbot bestimmter Fangmethoden
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist es verboten,
beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Schusswaffen,
3. Speere, Harpunen, Schlingen und andere verletzende Geräte
mit Ausnahme von Angelhaken,
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu
betäuben oder zu vergiften,
5. das Fischen mit künstlichem Köder mit feststehendem
Mehrfachhaken,
6. das Fischen mit der Schleppangel in Binnengewässern und
in den § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Teilen der
Küstengewässer.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche
Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt im Einvernehmen
mit der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des
elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.
§ 18 Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern
(1) Vor Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen in
Fischereigewässern sind die Fischereiberechtigten
schriftlich zu informieren und mindestens acht Wochen vorher
durch den anzuhören, dem die Unterhaltungslast obliegt.
(2) Unterhaltungsmaßnahmen an Fischereigewässern dürfen nur
außerhalb der Laichzeit der Fische durchgeführt werden.
(3) Der, dem die Unterhaltungslast des Gewässers obliegt,
hat bei Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen für die
unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische zu sorgen.
§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
(1) Wird eine Anlage zur Wasserentnahme, zur
Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder
betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch
geeignete Vorrichtungen entsprechend dem Stand der Technik
Fische vor dem Eindringen in den Einlauf zu schützen. In dem
für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme,
Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen
Genehmigungsverfahren ist bei Anlagen in Küstengewässern die
obere Fischereibehörde, bei Anlagen in Binnengewässern die
zuständige untere Fischereibehörde zu beteiligen.
(2) Bei Vorhaben an Gewässern, wie dem Bau von Häfen, der
Errichtung von Bootsstegen, Bootsschuppen und Brücken, der
Einrichtung von Campingplätzen und Badeanstalten sowie der
Anlage künstlicher Uferbefestigungen und
Rekultivierungsmaßnahmen, ist in dem hierfür vorgesehenen
Genehmigungsverfahren im Falle von Küstengewässern die obere
Fischereibehörde, im Falle von Binnengewässern die
zuständige untere Fischereibehörde sowie die
Fischereiberechtigten zu beteiligen.
(3) Für Schädigungen des Fischbestandes und der
Reproduktionsbedingungen haben die Betreiber nach Absatz 1
und 2 den Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten.
§ 20 Ständige Fischfangvorrichtungen in Schonzeiten
(1) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige
Fischfangvorrichtungen in Gewässern beseitigt oder
abgestellt sein. Soweit die Rücksicht auf die
Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann für
Küstengewässer die obere Fischereibehörde, für
Binnengewässer die untere Fischereibehörde Ausnahmen
zulassen.
(2) Ständige Fischfangvorrichtungen sind solche, die unter
dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer
eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre,
Fischzäune oder Fischfallen. Von einer ständigen Vorrichtung
ist auch dann auszugehen, wenn das angebrachte Fanggerät
entfernt oder elektrisch betrieben werden kann.
§ 21 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Fischereigewässern dürfen keine
Fischfangvorrichtungen errichtet werden, die bezwecken, dass
der Wechsel der Fische verhindert wird.
(2) Ein Gewässer darf höchstens bis zur Hälfte seiner Breite
versperrt werden. Ständige Fischfangvorrichtungen müssen
voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel
nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 sowie von Absatz 2 Satz 2 können
in Küstengewässern durch die obere Fischereibehörde, in
Binnengewässern durch die untere Fischereibehörde zugelassen
werden.
§ 22 Fischwege in Fließgewässern
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen,
die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich
beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet, muss auf seine
Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und
-abstiegshilfen (Fischwege) anlegen, unterhalten sowie
ganzjährig offen und betriebsfähig halten.
(2) Die untere Fischereibehörde ist an den
Genehmigungsverfahren zu den im Absatz 1 angeführten
Bauwerken und Anlagen zu beteiligen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall von den
Verpflichtungen zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn die
Sperre höchstens für die Dauer eines Jahres errichtet oder
nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie
ökologische Schäden nicht zu erwarten sind. Derjenige, der
eine Sperre errichtet, ist verpflichtet, einen angemessenen
Beitrag an den Fischerei- berechtigten zur Beschaffung von
Fischbesatz zu leisten.
(4) Bei den in Absatz 1 genannten und bereits bestehenden
Anlagen haben deren Betreiber, die Gewässereigentümer oder
die Eigentümer von Ufergrundstücken auf Anordnung der
obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten
Wasserbehörde die Errichtung von Fischwegen zu dulden. Die
Eigentümer von Ufergrundstücken sind für Beeinträchtigungen
angemessen zu entschädigen.
§ 23 Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz der
Fischbestände
(1) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der
Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz
seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie
zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen
erlassen über:
1. die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum
Zeitpunkt des Fanges mindestens haben müssen, den Schutz der
Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des
Winterlagers der Fische sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die
Handhabung und den Einsatz ständiger Fischfangvorrichtungen
sowie die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim
Fischfang,
3. die Art, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche
Verwendung von Fischereigeräten, Hältervorrichtungen und die
Art der Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und
Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von
Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen
von Fischen in Gewässern oder in Anlagen sowie den
Fischwechsel verhindern sollen,
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von
Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischfangstatistiken)
8. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 können im
Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde auch aus
Gründen des Arten- und Biotopschutzes ergehen.
§ 24 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar
angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m ist der Fischfang
verboten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen
Zwecken nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen.
§ 25 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem
Fischereiberechtigten mit Ausnahme von Notfällen den Beginn
und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher
schriftlich mitzuteilen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit
einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes eines
Gewässers verbunden sind, muss ein Zeitraum von mindestens
drei Jahren liegen, sofern andere Vorschriften nicht
entgegenstehen.
(3) Fischereilich bewirtschafteten Gewässern darf nicht
soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine
fischereiliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt oder
das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.
§ 26 Hegegemeinschaften
(1) Sind in einem zusammenhängenden Abschnitt eines
Fischereigewässers (Fischereibezirk) mehrere zur Ausübung
der Fischerei berechtigt, können sie eine Hegegemeinschaft
bilden. Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es, die Hege der
Fische und die Bewirtschaftung der Gewässer zu
gewährleisten.
(2) Die oberste Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung
Fischereibezirke fest.
(3) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann
die obere Fischereibehörde Hegegemeinschaften festlegen. Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben haben diese jährlich einen Hege-
und Bewirtschaftungsplan aufzustellen und der oberen
Fischereibehörde vorzulegen.
§ 27 Befugnisse der oberen Fischereibehörde
(1) Verletzt die Hegegemeinschaft die Pflichten, die ihr
nach diesem Gesetz obliegen, so kann die obere
Fischereibehörde anstelle der Hegegemeinschaft die
erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die Hegegemeinschaft
ersetzt der oberen Fischereibehörde ihre notwendigen
Aufwendungen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann jederzeit über die
Angelegenheiten der Hegegemeinschaft Auskünfte verlangen.
§ 28 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der
Landwirtschaftsminister.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
(3) Untere Fischereibehörde sind die Ämter für
Landwirtschaft. Die oberste Fischereibehörde regelt deren
örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die obere und die
untere Fischereibehörde obliegt dem Landwirtschaftsminister.
§ 29 Fischereiaufsicht
Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den
Küstengewässern wird durch die obere Fischereibehörde
ausgeübt. Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den
Binnengewässern übt die untere Fischereibehörde aus.
§ 30 Fischereiaufseher
(1) Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bedienstete der Fischereibehörden und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des
Fischereiberechtigten ehrenamtliche Fischereiaufseher
bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen
volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Der
Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit oder die Eignung zur Fischereiaufsicht
bestehen. Den Anordnungen der jeweils zuständigen
Fischereibehörde haben sie Folge zu leisten. Sie unterliegen
der Dienstaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die
Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe,
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz
der Fischerei und der Erhaltung der Fischbestände dienen und
deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der
Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,
1. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden,
zu kontrollieren.
(3) Die Fischereiaufseher sind befugt, die Fischereischeine,
die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur
Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten
angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche
Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind
außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu
verbieten. (Platzverweisung).
(4) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 30
Abs.1 Nr. 1 als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft bleiben
unberührt.
(5) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer
Befugnisse auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
§ 32 Mitführen von Fanggeräten
(1) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er
nicht zum Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte
mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte an oder auf
Gewässern ist untersagt.
(2) Personen, die an oder auf Gewässern mit Fanggeräten
angetroffen werden, haben auf Verlangen den
Fischereiaufsehern jederzeit
1. den Fischereischein und die Erlaubnis zur Ausübung des
Fischfangs gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung nach
§ 9 Abs. 3,
2. die mitgeführten Fanggeräte,
3. die gefangenen Fische und Fischbehälter zur Prüfung
vorzulegen sowie ihre Personalien unter Vorlage des
Personalausweises anzugeben.
(3) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus gefischt
wird, haben au Anweisung der Fischereiaufseher ihre
Fahrzeuge anzuhalten und die Fischereiaufseher auf Verlangen
an Bord zu lassen.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderung
eines Fischereipachtvertrages der unteren Fischereibehörde
nicht anzeigt;
2. entgegen § 11 Abs. 1 Fanggeräte außer der Handangel
verwendet, ohne eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt
oder eine gleichwertige Berufsausbildung zu besitzen;
3. entgegen § 12 Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie
Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass deren Eigentümer,
Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind;
4. entgegen § 13 tgba.org Abs. 1 in den Küstengewässern ohne
Genehmigung Muschelkulturen anlegt;
5. entgegen § 13 Abs. 3 unberechtigt innerhalb eines
Muschelkulturbezirkes fischt oder den Bezirk mit einem
Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung
verwendet wird;
6. einem Verbot nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt;
7. entgegen § 17 Abs. 1 beim Fischfang verbotene
Fangmethoden anwendet;
8. entgegen § 18 Abs. 2 Unterhaltungsmaßnahmen während der
Laichzeit durchführt;
9. entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die unmittelbare
Rücksetzung entnommener Fische sorgt;
10. entgegen § 19 Abs. 1 das Eindringen der Fische nicht
durch geeignete Vorrichtungen verhindert;
11. entgegen § 20 Abs. 1 ständige Fischfangvorrichtungen in
Gewässern während der Dauer der Schonzeit nicht abstellt;
12. entgegen § 21 Abs. 1 Vorrichtungen trifft, die den Zweck
haben, den Wechsel der Fische zu verhindern;
13. entgegen § 21 Abs. 2 ein Gewässer weiter als zur Hälfte
seiner Breite versperrt;
14. entgegen § 22 Abs. 1 keine geeigneten und ausreichenden
Fischwege anlegt, unterhält, ganzjährig offen und
betriebsfähig hält;
15. entgegen § 24 Abs. 1 in den Fischwegen oder in den
unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den
Fischfang ausübt;
16. entgegen § 25 Abs. 1 Gewässer ablässt, ohne dem
Fischereipächter den Beginn und die Dauer des Ablassens
mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Ausnahme von
Notfällen mitzuteilen;
17. entgegen § 31 Abs. 3 den Anordnungen des
Fischereiaufsehers nicht Folge leistet;
18. entgegen § 32 Abs. 1 fangbereite Fanggeräte mitführt;
19. entgegen § 32 Abs. 2 seine Personalien nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein,
die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung
gemäß § 9 Abs. 3, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische
und Fischbehälter nicht vorzeigt;
20. entgegen § 32 Abs. 3 als Führer eines Wasserfahrzeuges,
von dem aus gefischt wird, auf Anweisung des
Fischereiaufsehers sein Fahrzeug nicht anhält und den
Fischereiaufseher auf Verlangen nicht an Bord lässt;
21. einer nach Vorschriften des Fischereigesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
10.000,- Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte, die zur Vorbereitung oder Begehung von
Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind,
oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit
erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 34 Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Gesetze und Rechtsvorschriften treten außer
Kraft:
1.Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei
-Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 864),
2. Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7.
Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 866),
3. Anordnung über die Lieferung und Abnahme von Satzfischen,
Fischeiern und Laichfischen vom 16. April 1966 (GBI. DDR II
S. 298),
4. Anordnung über die staatliche Anerkennung von
Spezialbetrieben und Karpfenteichwirtschaften der
Binnenfischerei mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion vom
8. Oktober 1969 (GBI. DDR II S. 532),
5. Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der
Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBI.
DDR I S. 380),
6. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den
Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen
Republik -Lizenzen für den Fischfang in der Fischereizone
der Deutschen Demokratischen Republik - vom 13. Oktober 1978
(GBI. DDR I S. 404),
7. Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der
Deutschen Demokratischen Republik vom 29, Dezember 1978 (GBI.
DDR I S. 38),
8. Anordnung zur Gewährleistung der Einhaltung der
Fischereivorschriften durch Fischereifahrzeuge außerhalb der
Fischereigewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom
15. Januar 1982 (GBI. DDR I S. 160),
9. Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und
Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche
Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur.
gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBI.
DDR I S. 142),
10. Anordnung über die Elektrofischerei im Bereich der
Binnenfischerei vom 11. November 1958 (GBI. DDR I S. 1344),
11. Verfügung über die Ausübung des Angelsportes an und auf
den Fischereigewässern der Deutschen Demokratischen Republik
vom 28. Februar 1990.
§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 6. Dezember 1993
Anlage zu § 1
Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
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BEZEICHNUNG des Küstengewässers |
ANFANGSPUNKTE des Küstengewässers |
|
1. Barthe |
ab Straßenbrücke Barth |
|
2. Peene |
ab Eisenbahnbrücke Anklam |
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3. Recknitz |
ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paßgehöft)
|
|
4. Ryck |
ab Straßenbrücke Greifswald |
|
5. Uecker |
ab Straßenbrücke Ueckermünde |
|
6. Warnow |
ab Austritt der Warnow aus dem Breitling
|
|
7. Zarow |
ab Straßenbrücke Grambin |
|
|
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiordnung- KüFO) vom 5. Oktober
1994 einschließlich der Änderungen vom 7. Oktober 1997 und
vom 18. März 1998
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1
Abs. 2 des Fischereigesetzes.
§ 2 Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von
Fanggeräten außer der Handangel
(1) Als eine der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige
Berufsausbildung, die zur Verwendung anderer Fanggeräte als
der Handangel berechtigt, werden anerkannt der Abschluss
einer Ausbildung als
1. Hochseefischer, Matrose der Hochseefischerei, Vollmatrose
der Hochseefischerei,
2. Küstenfischer oder Matrose der Küstenfischerei oder
3. Diplomfischereiingenieur, Diplomfischwirt oder Ingenieur
der Binnenfischerei,
4. Binnenfischer.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag einer
Ausbildung nach Absatz 1 gleichstellen
1. eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche
Ausbildung im In- und Ausland, die den Anforderungen an den
Abschluss der Ausbildung zum Fischwirt entspricht, oder
2. eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Haupterwerb als
Küsten- oder Binnenfischer, wenn der Antragsteller
mindestens 40 Jahre alt ist.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopien der Prüfungsurkunden oder Zeugnisse
über den Abschluss der Berufsausbildung oder
2. Nachweise über die bisherige fischereiliche
Berufstätigkeit und 3. der Lebenslauf.
Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über
die Anerkennung aus.
§ 3 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie
ihre Verteilung
(1) Die maximale Anzahl und die Arten der Fanggeräte für
die einzelnen Fischereibezirke sind in der Anlage 1
aufgeführt.
(2) Die obere Fischereibehörde legt nach Anhörung der
Hegegemeinschaft des Fischereibezirkes die Verteilung der
Fanggeräte auf die Haupt- und Nebenerwerbsfischer fest. Bei
der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer zu
berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der
Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre
fischereiliche Tätigkeit ausüben, deren Möglichkeiten
beschränkt sind, in anderen Fischereibezirken oder außerhalb
von Fischereibezirken zu fischen.
(3) Als Haupt oder Nebenfischer gilt nur, wer bei der
Seeberufsgenossenschaft als solcher gemeldet ist.
(4) Personen, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des
Fischereigesetzes erfüllen, aber weder Haupt- noch
Nebenerwerbsfischer sind, kann die obere Fischereibehörde
die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel nur für
den Eigenbedarf gewähren. Die Anzahl der Fanggeräte wird
durch die obere Fischereibehörde festgelegt und beschränkt
sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und
100 Haken auf der Langleine je Person.
§ 4 Fischfang mit der Handangel
Für die nach § 9 Abs. 1 des Fischereigesetzes erteilte
Erlaubnis zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende
Auflagen:
1. Der Fischfang ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln
verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind während des
Angelns ständig zu beaufsichtigen.
3. Für jede Handangel sind zwei Anbißstellen, beim
Heringsangeln ein Paternoster mit sechs Anbißstellen
zulässig.
4. Beim Fischfang mit der Handangel ist von Fanggeräten
außer anderen Handangeln ein Mindestabstand von 100 Metern
einzuhalten. In den Fischereibezirken Nummer 1 bis 7 (§ 22
tgba.org Abs. 1) sind Boote während des Angelns zu
verankern.
§ 5 Mindestmaße
Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens
folgende Längen aufweisen: |
 |
|
| |
|
Aal , außer Blankaalen |
45 cm |
|
Barsch |
20 cm |
|
Dorsch |
38 cm NEU |
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Flunder |
25 cm |
|
Glattbutt |
30 cm |
|
Hecht |
50 cm NEU |
|
Hering |
16 cm |
|
Kliesche |
25 cm NEU |
|
Lachs |
60 cm |
|
Meeräsche |
40 cm |
|
Meerforelle |
45 cm |
|
Ostseeschnäpel |
40 cm |
|
Quappe |
30 cm NEU |
|
Scholle |
25 cm |
|
Steinbutt |
30 cm |
|
Wittling |
23 cm |
|
Zander |
45 cm, in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette,
Stettiner Haff und Peenestrom 40 cm |
|
9 Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener
Fische
Werden entgegen § 5 untermaßige Fische gefangen oder werden
Fische während der für sie in § 8 festgelegten Schonzeit gefangen,
so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das
Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Fische, für die eine
Schonzeit oder ein Mindestmaß gilt, dürfen während dieser Zeit oder
unterhalb des Mindestmaßes nur angeboten oder verkauft oder
gehältert werden, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass sie aus
dem Ausland oder aus einem Bundesland stammen, in dem der Fang
erlaubt ist. Werden sie entgegen diesen Vorschriften zum Verkauf
angeboten, so können sie nach den §§ 22 und 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
§ 9a Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges
Übersteigt beim Fischfang das Gewicht der untermaßigen oder der
geschützten mitgefangenen Fische 20 vom Hundert des Fanges, so ist
der Fischer verpflichtet- entweder die Fangmethode zu ändern oder
Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Das gleiche
gilt, wenn der Beifang an einer Fischart, für die eine größere
Mindestmaschenöffnung vorgesehen ist, 20 vom Hundert des
Fanggewichtes übersteigt. Die Anlandung der untermaßigen oder
geschützten Fische oder des Beifanges bestimmt sich nach den Regeln
des gemeinschaftlichen Fischrechtes.
§ 10 Schleppnetzfischerei
....unwichtig für Angler
§ 11 Kumm- und Bügelreusen
(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimeter und Kummreusen
dürfen nur mit einer Genehmigung der oberen Fischereibehörde
aufgestellt werden. Mit Erteilung der Genehmigung ist die genaue
Position festzulegen. Die Hegegemeinschaft, in deren Bezirk sich die
Reuse befindet, ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören.
(2) Die obere Fischereibehörde kann festlegen, dass Reusen nicht so
gesetzt werden dürfen, dass den Fischen der Zugang zu den
Laichplätzen versperrt wird. In diesem Fall sind mindestens zwei
Drittel der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei
Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich aus
dem Wasser zu entfernen. Dieses gilt auch für die Verankerung der
Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker müssen
spätestens mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist das nicht
unverzüglich möglich. so ist die Stelle durch eine Boje zu
kennzeichnen und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsamt umgehend anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte
Genehmigung zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein
Kalenderjahr nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet
ist.
§ 12 Ordnung beim Fischfang
(1) Fanggeräte oder Reihen von Fanggeräten müssen zueinander
mindestens einen Abstand von 50 Meter haben. Der Abstand zu Kumm-
und Bügelreusen muss mindestens 300 Meter betragen.
(2) Kummreusen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 300
Meter zur nächsten Kummreuse haben. Gleiches gilt für Bügelreusen,
die hintereinander aufgestellt werden, wenn die Gesamtlänge des
entstandenen Reusenzuges 250 Meter übersteigt.
(3) Bügelreusen müssen einen seitlichen Abstand zueinander von
mindestens 50 Meter haben. Der Abstand zu Kummreusen muss mindestens
300 Meter betragen.
(4) Fischer mit beweglichen Fanggeräten müssen stehenden Fanggeräten
ausweichen.
(5) Beim Fischfang auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher
deutlich zu kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren
und fischerei- gerecht zu bewirtschaften.
§ 13 Wattwurmwerbung
(1) Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren gewonnen werden.
(2) Wird der Bestand an Wattwürmern gefährdet, so kann die obere
Fischereibehörde das Sammeln von Wattwürmern in den betreffenden
Gebieten beschränken oder verbieten.
§ 14 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Verboten sind:
1. der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom,
2. der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie
Aalharken, Aaleisen, Aalscheren sowie der Gebrauch von Fanggeräten
mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden. Ausgenommen
hiervon sind das Blinkern, Pilken und Spinnen.
§ 15 Fischschonbezirke
(1) Zu Fischschonbezirken werden ganzjährig erklärt:
-->hier stehen normalerweise geographische Daten --> Erkundigen Sie
sich bitte vor Ort über die Gegebenheiten, da viel effektiver
(3) In den Fischschonbezirken ist in den angegebenen Zeiten
jeglicher Fischfang verboten.
(4) In dem Fischschonbezirk Warnowmündung ist vom Verbot
ausgenommen:
1. der Fischfang mit der Handangel,
2. der Fischfang mit der Langleine auf Aal,
3. mit Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von
Köderfischen mit der Besteckwade.
(5) Die Küstengewässer nordöstlich Usedoms, südlich 54° 15' N werden
für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober zum Schonbezirk
erklärt, in dem der Fischfang mit Schleppnetzen mit einer
Maschenöffnung unter 105 Millimetern verboten ist.
§ 16 Laichschonbezirke
(1) Zu Laichschonbezirken werden nachfolgend genannte Gebiete
erklärt:
Im Stettiner Haff
1. Neuwarper See
2. Repziner Haken und Repziner Schaar
3. Hartschaar
4. Kamighaken
5. Göschenbrinksfläche
6. Anklamer Fähre
7. Borkenhaken
8. Usedomer See
Im Peenestrom
1. Klotzower Gewässer
2. Jamitzower Hard
3. Balmer See
4. Hohe Schaar
5. Hohendorfer See
6. Sauziner Bucht
7. Spitzhörner Bucht
8. Mahlzower Bucht
9. Rohrplan bei Zecherin
10. Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
11. Krösliner See einschließlich Alte Peene
12. Freester Hock
13. Freesendorfer See
Im Greifswalder Bodden
1. Abfluß Freesendorfer See
2. Dänisch Wiek
3. Gristower Wiek
4. Puddeminer Wiek
5. Schoritzer Wiek
6. Wreechener See
7. Neuensiener See
8. Seiliner See
9. Zicker See
Im Strelasund
1. Deviner See
2. Kemlade
3. Gustower Wiek
4. Wamper Wiek
5. Kubitzer Bodden
In den Gewässern zwischen Hiddensee und Rügen
1. Gewässer zwischen Ummanz u. Rügen
2. Nordteil des Wieker Boddens
3. Neuendorfer Wiek
4. Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
5. Mittel- und Spyker See
6. Westteil der Lietzower Bucht
In der Darßer Boddenkette
1 .Flemendorfer Baek
2. Barther Strom
3. Fitt
4. Prerower Strom
5. Saaler Riff
6. Saaler Bodden
7. Recknitz
Die genaue Beschreibung und Abgrenzung der aufgeführten
Laichschonbezirke ergibt sich aus Anlage 2.
(2) In den Laichschonbezirken ist es verboten,
1. in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai den Fischfang auszuüben.
2. in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni das Wasserbett zu
räumen, Wasserpflanzen zu werben oder zu beseitigen, Kies, Sand,
Schlick oder anderes Material aufzubringen oder zu entnehmen. Die
Erfüllung der Aufgaben zur Unterhaltung und Gewährleistung der
Verkehrssicherheit von Bundeswasserstraßen sollen in dieser Zeit
möglichst nicht durchgeführt werden.
§ 17 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften über Mindestmaße, Schonzeiten, Schonbezirke
und die Beschaffenheit von Fanggeräten gelten nicht für
Untersuchungen der oberen Fischereibehörde und für wissenschaftliche
Untersuchungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und
Fischerei, der Bundesforschungsanstalt für Fischerei und mit
Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch anderer
wissenschaftlicher Institute.
(2) Werden Nachteile für die Fischerei bekannt oder sind sie zu
erwarten, so kann die obere Fischereibehörde von den in Absatz 1
genannten Anstalten die Einhaltung der dort genannten Vorschriften
verlangen.
(3) Ausnahmen von den §§ 3,5,6,7,8,14 Nr. 1,15 Abs. 3,16 Abs. 2
tgba.org und § 22 Abs. 2 kann die obere Fischereibehörde im
Einzelfall auf Antrag zulassen, wenn der Antragsteller nachweist,
dass die Fischbestände dadurch nicht gefährdet werden.
(4) Für Zwecke einer Versuchsfischerei kann die obere
Fischereibehörde zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von den
Vorschriften über Mindestmaße, Schonzeiten, Schleppnetzfischerei,
Schonbezirke und die Beschaffenheit von Fanggeräten zulassen und der
Versuchsfischerei gleichzeitig durch Allgemeinverfügung Vorrang
gegenüber anderer Fischereitätigkeit einräumen.
§ 18 Aussetzen von Fischen
(1) Besatzmaßnahmen in Küstengewässern bedürfen der Genehmigung
durch die obere Fischereibehörde. Der Antrag auf Erteilung der
Genehmigung muss Angaben über die Fischarten, den Umfang und den Ort
der Maßnahme enthalten.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht
vorgelegt werden kann,
2. gebietsfremde oder nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt
werden sollen,
3. Gründe des Arten- und Biotopschutzes entgegenstehen,
4. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist.
(3) Ist die Genehmigung nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1
und 4 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem
Landesamt für Umwelt und Natur.
§ 19 Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen
(1) Die Eigentümer von Fahrzeugen, mit denen der Fischfang
ausgeübt wird, sind verpflichtet, das Fahrzeug bei der oberen
Fischereibehörde registrieren zu lassen. Ist das Fahrzeug im
Seeschiffsregister eingetragen, ist der Registrierung ein Auszug aus
dem Seeschiffsregister beizufügen. Ferner sind anzugeben:
1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung und
2. die Nutzung im Haupt- oder Nebenerwerb.
(2) Ist das Fahrzeug nicht im Seeschiffsregister eingetragen, muss
der Antrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. Name, Art, Baujahr und Heimathafen des Fahrzeuges,
2. Größe (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite, Seitenhöhe
und Raumzahl (BRZ),
3. Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und
Hilfsmaschinen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein Fischereikennzeichen, das
aus
- einer Buchstabenverbindung,
- einer Erkennungsnummer,
- dem Buchstaben N für Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei besteht.
Die Bescheinigung über das Fischereikennzeichen ist ständig an Bord
mitzuführen.
(4) Das erteilte Fischereikennzeichen ist auf jeder Seite des Bugs
des Fahrzeuges deutlich anzubringen, und zwar bei Fahrzeugen unter
10 Meter Länge über alles 0,50 Meter vom Vorsteven und bei
Fahrzeugen ab 10 Meter Länge über alles mindestens 1 ,50 Meter vom
Vorsteven. Buchstaben und Zahlen müssen in einer sich vom Untergrund
abhebenden Farbe (schwarz oder weiß) ausgeführt sein. Buchstaben
sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern
auszuführen. Folgende Buchstabengrößen sind mindestens einzuhalten:
Fahrzeuge unter 10 Meter Länge über alles 15 Zentimeter hoch, 2
Zentimeter dicke Striche,
Fahrzeuge von 10 bis 17 Meter Länge über alles 25 Zentimeter hoch, 4
Zentimeter dicke Striche,
Fahrzeuge über 17 Meter Länge über alles 45 Zentimeter hoch, 6
Zentimeter dicke Striche.
Das Kennzeichen darf nicht verändert, verdeckt, beseitigt oder
unkenntlich gemacht werden.
(5) Der Eigentümer hat der oberen Fischereibehörde unverzüglich
folgende Veränderungen mitzuteilen:
1. Wechsel des Eigentümers oder des Besitzers,
2. Namen, Art und Heimathafen des Fahrzeuges,
3. Größe und Raumgehalt oder Raumzahl und
4. Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und
Hilfsmaschinen
(6) Das erteilte Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die
Bescheinigung nach Absatz 3 unverzüglich an die obere
Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
- nicht mehr überwiegend in der Berufsfischerei verwendet wird,
-dauernd in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes
verlegt wird oder
- den Eigentümer wechselt.
§ 20 Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern
(1) In den Küstengewässern sind ausgelegte Stell- und Treibnetze
sowie Aalschnüre und Korbketten durch Flaggen so zu kennzeichnen,
dass an den Enden je zwei viereckige Flaggen gesetzt werden. Bei
Längen über 500 Meter sind darüber hinaus in Abständen von höchstens
400 Meter Bojen mit je einer Flagge anzubringen. Reihen von
Netzen, Aalkorbketten und Angelschnüre, die im spitzen Winkelliegen,
sind im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu
kennzeichnen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt werden, sind
mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze zu
erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke nach § 22 sind die
ausgesetzten Fanggeräte zusätzlich mit Radarreflektoren zu
kennzeichnen. In der Frühjahrssaison kann bei Heringsstellnetzen
zusätzlich zu den roten Flaggen eine Flagge mit individueller
Farbgebung gesetzt werden.
(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 Zentimeter
Kantenlänge, für Angelschnüre und Aalkorbketten schwarze Flaggen von
mindestens 20 Zentimeter Kantenlänge zu verwenden. Die Flaggen sind
am oberen Ende von Bojen zu befestigen, die mindestens eine Höhe von
1 ,50 Meter über der Wasseroberfläche erreichen. Bei Wassertiefen
von weniger als 1 ,50 Meter und Aalkorbketten kann die Boje kleiner
sein.
(3) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in vier
Seemeilen Abstand von der Basislinie verläuft, hoch stehende Stell-
oder Treibnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, so
sind bei diesen am oberen Ende nachts anstelle der Flaggen weiße
Lichter, die alle fünf Sekunden aufblinken, zu setzen.
(4) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das
Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges anzubringen, zu dem die
Fanggeräte gehören. Ist kein Fischereikennzeichen erteilt, so ist
die erteilte Registriernummer anzubringen. Das Aufstellen von
Fischbehältern und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit
Angabe der Position anzuzeigen.
(5) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen.
Scheerbretter und Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des
dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(6) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar (zum
Beispiel durch einen 1 Meter hohen Busch oder einen entsprechenden
Radarreflektor) gekennzeichnet sein. Schwimmreusen müssen, sofern
die Fangkammern (Kumm) schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang
und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje gekennzeichnet werden.
Der Schwecken muss mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche
hinausragen und mit je zwei roten Flaggen gekennzeichnet sein. Die
Kantenlänge einer Flagge muss mindestens 40 Zentimeter betragen, der
Abstand zwischen den Flaggen 20 Zentimeter. Die drei äußeren Pfähle
von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei
Meter, die anderen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens
einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen
ist jeder Seitenanker mit einem Schimmer zu kennzeichnen.
(7) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfall von Kumm- und
Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist eine
Tafel zu befestigen. Die Tafel muss mindestens 20 Zentimeter lang
und sieben Zentimeter breit sein. Auf der Tafel ist das
Fischereikennzeichen des Fahrzeuges in gut lesbarer Schrift
aufzubringen.
(8) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht
werden.
§ 21 Fischereistatistik
Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sind
verpflichtet. der oberen Fischereibehörde ihre Fänge und Anlandungen
auf einem Anmeldeschein nach Anlage 3 zu dieser Verordnung
monatlich bis zum 5. des Folgemonats zu melden.
§ 22 Fischereibezirke
(1) Zur Gewährleistung der Hege der Fischbestände und zur
besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden folgende Teile der
Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:
1. Stettiner Haff
Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin
einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Ücker
bis zur Straßenbrücke Üeckermünde, der unteren Zarow bis zur
Straßenbrücke Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke
Anklam;
2. Peenestrom
Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck
-Nordspitze Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer
See, Nepperminer See, Krienker See und KrumminerWiek sowie des
Pudagla Baches bis zur Straßenbrücke Pudagla, der Spandowerhagener
Wiek und des Freesendorfer Sees;
3. Greifswalder Bodden
Von der Linie Nordspitze Struck -Nordspitze Peenemünder Haken bis
zur Linie Nordspitze Peenemünder Haken -Nordspitze Ruden - Südperd
bis zur Linie Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher
Inwieken, des Zicker Sees, des Seiliner Sees, des Neuensiener Sees,
des Wreechener Sees und des Unterlaufes des Ryck bis zur
Straßenbrücke Greifswald;
4. Strelasund
Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm
Barhöft -Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes
"Der Bock" und bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort
einschließlich Kubitzer Bodden und der Breite bis zur Straßenbrücke
Waase - Mursewiek sowie sämtlicher Inwieken;
5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der Linie Südspitze Hiddensee -Freesenort bis zur Nordgrenze des
Fischschonbezirkes "Der Libben" einschließlich Rassower Strom.
Wieker Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek,
Tetzitzer See, Spyker See, Mittel See und Großer Jasmunder Bodden;
6. Kleiner Jasmunder Bodden
7. Darßer Boddenkette
Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts
einschließlich Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt,
Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom, Saaler Bodden und
Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke
Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlaufder
Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer
Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz;
8. Wismar Bucht
Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54 Grad 05,6 Minuten Nord, 11
Grad 33,3 Minuten Ost)-Groß-Klütz-Höved einschließlich Wohlenberger
Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, des Kirch-Sees, des
Breitlings und des Salzhaffs.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fischereibezirken Nummer l' 2, 4,
5, 6 und 7 dürfen nur Fahrzeuge zum Fischfang eingesetzt werden, die
in der Länge über alles nicht größer als zwölf Meter sind und b)
deren Motorstärke 100 Kilowatt nicht überschreitet.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 33 Abs.1 Nr. 21 Fischereigesetz handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 4 ohne die dort genannte Erlaubnis oder unter
Missachtung der dort genannten Beschränkungen fischt;
2. § 4 Nr.1 bis 3 für andere Zwecke als Eigenbedarf angelt, mehr als
drei Handangeln verwendet, sie nicht ständig beaufsichtigt oder die
Zahl der Anbissstellen nicht einhält;
3. § 4 Nr. 4 den Mindestabstand nicht einhält oder das Boot während
des Angelns in den Fischereibezirken Nummer 1 bis 7 (§ 22 Abs. 1)
treiben lässt;
4. § 6 Abs. 1 Fanggeräte mit zu geringen Maschenöffnungen verwendet;
5. § 7 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem
menschlichen Verzehr fischt oder anlandet;
6. § 9 untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische nicht
unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit
zurücksetzt;
7. § 9 Fische, für die eine Schonzeit oder ein Mindestmaß gilt,
verkauft, obgleich er ihre Herkunft aus einem Gebiet, in dem solche
Vorschriften nicht gelten, nicht nachweisen kann, oder wer Fische
während ihrer Schonzeit hältert;
8. § 9a nicht die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer
Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der unzulässigen
mitgefangenen Fische 20 vom Hundert des Fanges übersteigt;
9. § 10 Abs. 1 mit Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder
anderen Fanggeräten der aktiven Fischerei Fische fängt;
10. § 11 Abs. 1 Reusen ohne Erlaubnis oder abweichend von der
Erlaubnis der oberen Fischereibehörde aufstellt;
11. § 11 Abs. 2 Reusen so setzt, dass den Fischen der Zugang zu den
Laichplätzen versperrt wird oder nicht mindestens zwei Drittel der
Breite eines Gewässers frei bleiben;
12. § 11 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen
nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich aus dem Wasser
entfernt oder abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht
zusammen mit dem Fanggerät entfernt;
13. § 12 Abs. 1 Fanggeräte näher als 50 Meter zu anderen Fanggeräten
setzt oder Fanggeräte näher als 300 Meter zu Kumm- und Bügelreusen
setzt;
14. § 12 Abs. 2 den Mindestabstand von 300 Meter zwischen Kummreusen
oder Bügelreusenzüge über 250 Meter Länge nicht einhält;
15. § 12 Abs. 3 den Mindestabstand von 50 Metern bei Bügelreusen
untereinander oder von 300 Metern zu Kummreusen nicht einhält;
16. § 12 Abs. 4 stehenden Geräten nicht ausweicht;
17. § 12 Abs. 5 beim Fischfang auf gefrorenen Gewässern die
Eislöcher nicht deutlich kennzeichnet;
18. § 12 Abs. 6 Fanggeräte und Fischbehälter nicht regelmäßig
kontrolliert und fischereigerecht bewirtschaftet;
19. § 13 Abs. 1 Wattwürmer mit anderen Verfahren als dem
Handverfahren gewinnt;
20. § 13 Abs. 2 Wattwürmer in Gebieten gewinnt, in denen die
Gewinnung verboten wurde oder beschränkt wurde;
21. § 14 verbotene Fanggeräte verwendet oder verbotene Fangmethoden
anwendet;
22. § 15 Abs. 3 in den Fischschonbezirken zu den angegebenen Zeiten
des Fischfangverbotes Fische fängt;
23. § 15 Abs. 5 in dem bezeichneten Gebiet in der Zeit vom 1. Juni
bis 31. Oktober den Fischfang mit Schleppnetzen mit einer
Maschenöffnung unter 105 Millimeter tgba.org betreibt;
24. § 16 Abs. 2 Nr. 1 in den Laichschonbezirken in der Zeit vom 1.
April bis zum 31. Mai den Fischfang ausübt;
25. § 16 Abs. 2 Nr. 2 in den Laichschonbezirken in der Zeit vom 1.
April bis zum 30. Juni das Wasserbett räumt. Wasserpflanzen wirbt
oder beseitigt, Kies, Sand. Schlick oder anderes Material aufbringt
oder entnimmt, ohne dass die Gewährleistung der Verkehrssicherheit
von Bundeswasserstraßen dies in dieser Zeitspanne zwingend
erforderlich macht;
26. § 18 Abs. 1 in Küstengewässern Fische ohne Genehmigung der
oberen Fischereibehörde einsetzt;
27. § 19 Abs. 1 Fischereifahrzeuge nicht bei der oberen
Fischereibehörde registrieren lässt; 28. § 19 Abs. 3 die
Bescheinigung über das Fischereikennzeichen nicht ständig mit sich
führt;
29. § 19 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen
Größe, der vorgeschriebenen Farbe und an dem vorgesehenen Ort
anbringt, dieses verändert oder verdeckt;
30. § 19 Abs. 5 der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich die
angegebenen Änderungen mitteilt;
31. § 19 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt und die
Bescheinigung der oberen Fischereibehörde nicht zurückgibt;
32. § 20 Abs. 1 bis 7 Fanggeräte und Fischbehälter nicht in der
vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet.
oder das Aufstellen von Fischbehältern nicht anzeigt;
33. § 20 Abs. 8 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
34. § 21 die statistischen Angaben nicht. nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig meldet; 35. § 22 Abs. 2 in den dort angegebenen
Fischereibezirken Fahrzeuge einsetzt, die länger als zwölf Meter
sind oder deren Motorstärke 100 Kilowatt überschreitet.
§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Fischereiordnung vom 5. Januar 1979 (GBI. DDR I S. 40),
zuletzt geändert durch die Anordnung Nummer 7 vom 20. März 1990 (GBI.
DDR I S. 228),
2. die Verfügung B 2/82 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 4.
Januar 1982 auf der Grundlage der Anordnung über das Statut des
Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 29. Dezember 1978,
3. die Verfügung B 2/83 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die
Lachsfischerei in den Fischereigewässern der DDR vom 20. August
1983,
4. die Verfügung B 1/85 des Fischereiaufsichtsamtes über die
Durchführung der Frühjahrslaichschonzeit und die Festlegung der
Frühjahrslaichschonbezirke sowie Artenschonzeiten für die
Hechtbestände in den inneren Seegewässern der DDR vom 14. Januar
1985,
5. die Verfügung B 3185 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die
Regelung des Fischfanges im Bereich des Oderhaffs vom 2. September
1985,
6. die Verfügung B 1 189 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über
die Regelung der zeitweiligen Befischung von Teilgebieten der
Fischereigewässer der DDR mit Schleppnetzen vom 31. Mai 1989,
7. die Verfügung B 1 190 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über
die Maßnahmen zur Schonung, Erhaltung und rationellen Nutzung der
lebenden Ressourcen in den Fischereigewässern der DDR vom 1. Januar
1990 in der Fassung ihrer Ergänzung vom 15. August 1990.
E N T W U R F
Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landtag beschloss kostenpflichtigen und befristeten
Fischereischein
Der Landtag beschloss am 09.03.2005 mit den Stimmen
der SPD und PDS das neue Landesfischereigesetz, das die
Einführung eines auf 28 Tage befristeten Fischereischeins
vorsieht. Der Schein muss gekauft werden, eine Prüfung ist
aber nicht nötig. Das Land will damit dem Tourismus einen
neuen Schub geben. "Unser Land ist ein Eldorado für Fischer
und Angler. Der Touristen-Angelschein wird die Bekanntheit
noch erhöhen", sagte Agrarminister Till Backhaus (SPD).
Seinen Angaben zufolge soll das Gesetz zum 1. Juli (2005)
in Kraft treten. Backhaus: "Das Gesetz, das nur noch 27
statt der 44 Paragrafen umfasst, trägt den Bedürfnissen der
Berufs- und Freizeitfischerei Rechnung."
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten-
und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur
Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft,
Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche
finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und
7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29,
Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt
werden.
(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen
Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die
sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich
der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers
und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von
Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in
Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden
seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im
Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand
begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen
Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des
Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht
sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur
kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren
Wasser abgelassen werden kann und die sich nicht in
geschlossenen Gebäuden befinden. Sie sind Teil der
ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.
§ 2 Fischereibefugnis
Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
1. Fischereiberechtigter oder Inhaber einer
Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und
2. einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.
§ 3 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst
1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu
hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
2. das Recht der Rohrwerbung.
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige
Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.
(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau
und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen
Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor
Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem
Schutz ihrer Lebensräume.
(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende
Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges
Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in
Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte
oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch
gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte
oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der
betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche
Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.
§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem
Eigentümer des Gewässergrundstücks zu
(Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber
ist (selbständiges Fischerei-recht).
(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu,
sofern nicht Dritte selbständige Fischereirechte innehaben.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines
Fischereirechtes.
(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die
Fischereiberechtigten und die Inhaber einer
Fischereierlaubnis.
§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbständiger
Fischereirechte
(1) Der Abschluss und die Änderung eines
Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind
der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb
eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages
anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu
betragen.
(2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines
Fischereipachtvertrages regelt die obere Fischereibehörde
die Ausübung der Fischerei vorläufig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die
Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Fischereierlaubnis
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht
fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom
Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei
sich führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen
Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit
Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke
unterstützen.
§ 7 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist
nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2.
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt.
Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei
mitzuführen.
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. er eine Fischereischeinprüfung nach § 8 tgba.org
abgelegt hat oder von ihr befreit ist und
3. keine Versagungsgründe vorliegen.
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der
Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer
strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-,
umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen
Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig
verurteilt worden ist.
(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der
Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines
Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder
wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt
worden ist.
(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände
eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung
rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können,
dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert
sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie
unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im
Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der
Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim
Angeln mitzuführen.
(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder
im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder
staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach
diesem Gesetz gleich, so lange sie gültig sind und der
Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern
hat.
§ 8 Fischereischeinprüfung
(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen,
dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den
Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der
Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs
sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen
Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz-
und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer
1. über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder
über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich
in einer Ausbildung zum Fischwirt oder in einer
gleichwertigen Ausbildung befindet oder
2. über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung verfügt.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung
gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.
§ 9 Fischereiabgabe
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine
Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit,
wer
1. einen staatlich erteilten oder anerkannten
Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder Staates
besitzt, eine Abgabepflicht in diesem Bundesland erfüllt und
seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat
oder
2. der Fischereischeinpflicht nicht unterliegt oder nach § 7
Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt
mindestens 6 und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die
Entrichtung erfolgt durch Einkleben einer
Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg Vorpommern in
den Fischereischein.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.
Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der
Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der
beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten
Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum
Schutz und zur Pflege der Gewässer.
§ 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur
Fischereiabgabe
(1) Die oberste Fischereibehörde kann Rechtsverordnungen
erlassen über
1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung,
Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,
2. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht
zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus
wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von
Touristen-Fischereischeinen, deren Geltung zeitlich oder
regional begrenzt ist,
3. das Muster des Fischereischeins und
4. die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das
Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis
ihrer Entrichtung.
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine
Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die
Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die
Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die
Fischereischeinprüfung festlegt.
§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten
(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend
abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der
Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im
Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes
Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20
Meter.
(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist
befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum
Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder
über eine fischereiliche Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder
Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei zusammen mit diesem
ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen
dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für
wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Bei der Ausübung
der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des
Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des
verwendeten Gerätes mitzuführen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung
gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.
(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem
Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.
§ 12 Verbote
(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
1. Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche
Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere
verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
2. Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
3. betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der erlaubten
Elektrofischerei oder
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu
vergiften, anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer
fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Verboten sind ferner
1. die Durchführung von Wettfischveranstaltungen sowie
2. die Verwendung lebender Köderfische.
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die
ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der
das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete
beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle
Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet
ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die
Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter
oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die
obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die
Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich
ist.
(3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens
mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte
Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer
artgerechten Haltung festlegen.
§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und
Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks
ausgeübt werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die
Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten
durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu
regeln.
§ 14 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken
sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer
sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.
(2) In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge und
Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer
zweifelsfrei feststellbar ist. Die Registrierung der
Fischereifahrzeuge und die Zuteilung des Kennzeichens
erfolgt durch die obere Fischereibehörde.
§ 15 Fischereibezirke
(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist,
kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung
zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu
Fischereibezirken erklären.
(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere
Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen
verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf
deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer
erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer
sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende
Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu
betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung
der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis
erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende
eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen
betreten werden, soweit der gewöhnliche Betrieb dies zulässt
und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist.
Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern,
Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer
Nutzungen vermieden werden.
(2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts
nach Absatz 1 verursacht werden, hat der
Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den
sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so
sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer
befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei
auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an
den überfluteten Grundstücken vermieden werden.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch
Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des
Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder
Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind
(Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet
sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu
gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt
werden.
(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch
Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in
Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne
Entschädigung zu dulden.
§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder
Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine
Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete
Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu
verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht
vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die
Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die
Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von
Fischbesatz zu leisten.
§ 20 Fischwechsel und Fischwege
(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den
Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein
Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren.
Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen
zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere
bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich
behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine
Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und
-abstiegshilfen (Fischwege tgba.org) anzulegen, zu
unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu
halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen
zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird
und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten
sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die bauliche Anlage dem
Ausbau oder der Unterhaltung einer Bundeswasserstrasse
dient.
§ 21 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat
allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des
Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die
Fischereiberechtigten und die obere Fischereibehörde sind
hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und
der Fischerei
(1) Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des
Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer
Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand
bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der
Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
1. Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische,
die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fangs mindestens
aufweisen müssen, sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung
und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die
Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,
3. die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und
zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen
sowie die Art der Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und
Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von
Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie
die zulässigen Anlandehäfen,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen
von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen
und
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von
Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischereistatistik).
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch aus Gründen
des Artenschutzes erlassen werden, ergehen sie im Benehmen
mit der obersten Naturschutzbehörde.
§ 23 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über die obere
Fischereibehörde obliegt der obersten Fischereibehörde.
§ 24 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den
Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen
Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.
(2) Fischereiaufseher sind
1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete
Personen, die volljährig und im Besitz eines
Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher
bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen
Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu
leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 25 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe,
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz
der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren
Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer
Verfolgung mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
sind die Fischereiaufseher berechtigt,
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie
eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie
nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu
befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden,
zu kontrollieren und dabei zu betreten,
3. ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen
und
4. die Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre
Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die
Fischereiaufseher an Bord zu lassen oder einen bestimmten
Hafen anzulaufen.
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene
Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen
jederzeit
1. die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur
Prüfung auszuhändigen,
2. mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör,
mitgeführte Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung
vorzulegen und
3. ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis
oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes
Dokument zu belegen.
(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine,
Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und
Fischereizubehör von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur
Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem
Fanggerät angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche
Vorschriften begehen,
vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine
solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr
vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten
(Platzverweisung).
(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24
Abs. 2 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben
unberührt.
(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer
Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger
Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der
gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten
fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr
im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen
Anmeldung oder Mitteilung.
(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden
können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 seiner Pflicht zur Hege gemäß §
3 Abs. 3 nicht nachkommt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss oder die
Änderung eines Fischereipachtvertrages der oberen
Fischereibehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss
oder Änderung des Vertrages anzeigt,
3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte
Fischereierlaubnis nicht bei sich führt und nicht einen
Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit
Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke
unterstützt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis die
Fischerei ausübt und nicht einen
Fischereiausübungsberechtigten bei der gewerblichen
Fischerei unterstützt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Fischereischein bei der
Ausübung der Fischerei nicht mitführt,
6. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs.
7 Satz 1 beim Angeln mitführt,
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne
eine gültige Fischereiabgabemarke in den Fischereischein
eingeklebt zu haben oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 von der
Abgabe befreit zu sein,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen
Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke
ausübt, ohne nach § 11 Abs. 2 hierzu befugt zu sein,
9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei
Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder
mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende
Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf
einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
10. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei
Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an
oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
11. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei
betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten
Elektrofischerei anwendet oder an oder auf einem Gewässer
einsatzbereit mitführt,
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei
Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu
vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer
einsatzbereit mitführt,
13. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 tgba.org Nr. 1 eine
Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer
Wettfischveranstaltung teilnimmt,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische
verwendet,
15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des
Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine
artgerechte Haltung gewährleistet ist,
16. entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von
Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass
ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei
feststellbar sind,
17. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern
Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet,
dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 an das Gewässer angrenzende
Ufer, Zuwege, Inseln oder Bauwerke betritt oder die Zuwege
benutzt, soweit es nicht zur Ausübung der Fischerei
erforderlich ist,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, gewerbliche Anlagen
oder zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich
gehörende eingefriedete Grundstücksteile betritt,
20. entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht
durch geeignete Vorrichtungen verhindert,
21. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so
errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich
beeinträchtigen,
22. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet,
dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus
versperren,
23. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende
Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält
oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,
24. entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass
Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen
Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens
mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,
25. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am
Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn
sie eingefriedet sind, hindert,
26. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 4 der Aufforderung eines
Fischereiaufsehers, sein Fahrzeug anzuhalten, Fanggeräte
einzuholen, ihn an Bord zu lassen oder einen bestimmten
Hafen anzulaufen, nicht nachkommt,
27. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder
den Fischereischein nicht auf Verlangen zur Prüfung
aushändigt,
28. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät,
mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter
oder gefangene Fische nicht auf Verlangen zur Prüfung
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